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Der Schulleiter, Herr Müller, liest in den Medien von Entrüstung der Wirtschaft über die Ausdehnung der Rundfunkgebühren auf internetfähige PCs, PDAs, Handys und ähnliche Geräte. Erschrocken fragt er sich, was nun auf seine Schule zukommt, die inzwischen sehr gut mit PCs ausgestattet ist. Muss er jetzt etwa für jeden einzelnen Rechner monatliche Gebühren zahlen? Wenn ja, in welcher Höhe fallen diese Gebühren an? Und wie ist die Situation bezüglich seines privaten Notebooks, welches er teilweise beruflich nutzt - sowohl zu Hause als auch an seiner Schule, etwa im Unterricht?
Diese Interessante Frage wurde in "Lehrer Online" gestellt und beantwortet. Die wie in solchen Fällen meist etwas lange Antwort finden Sie hier: Bitte klicken
Sie möchten wissen, inwieweit die Gebührenpflicht durch die Umstellung auf DVB-T betroffen ist.
Antwort der GEZ
Die Rundfunkgebührenpflicht entfällt nicht durch die Umstellung auf digitalen Fernsehempfang.
Ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereit gehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand möglich ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welchem Umfang
Programme tatsächlich empfangen werden oder ob das Gerät überhaupt genutzt wird. Für die Gebührenpflicht genügt
es, wenn das Gerät z.B. durch einfache Handgriffe in Betrieb genommen werden kann. Die Installation einer
Set-Top-Box erfordert keinen besonderen technischen Aufwand und ist durch einfache Handgriffe vorzunehmen.
Auch wenn Sie weder über einen Kabel- oder Satellitenempfang noch über ein DVB-T-Zusatzgerät verfügen, können
Sie Ihr Fernsehgerät nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nur dann abmelden,
wenn Sie dieses nicht mehr zum Empfang bereit halten. Ein Fernsehgerät wird nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn
- das Gerät aus dem Haushalt entfernt wird oder
- der Rundfunkempfang technisch, dauerhaft und nachhaltig ausgeschlossen ist.
Diese Entfunktionalisierung ist durch eine Fachwerkstatt schriftlich zu bestätigen. Die Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Landesrundfunkanstalt oder der Gebühreneinzugszentrale zu erklären.
Sie bitten um Information zum Thema Rundfunkgebühren für PCs.
Der Gesetzgeber hat im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte
ab 01.01.2007 vorgesehen. Dies sind insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Rechner, die Radio und Fernsehen über Internet empfangen
können, bleiben zunächst bis zum 31.12.2006 ohne jede Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
1. In Privathaushalten, die Radios und/oder Fernsehgeräte
bereithalten, bleibt der PC auch über den 01.01.2007 hinaus im Rahmen der so genannten Zweitgerätefreiheit von der
Rundfunkgebühr befreit. Da in den meisten Haushalten Radios und Fernsehgeräte bereitgehalten werden, reduziert sich
das Thema der Rundfunkgebührenpflicht für multimediafähige PCs in Privathaushalten auf seltene Ausnahmen.
2. Auch im nichtprivaten Bereich bleiben PCs von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn gleichzeitig herkömmliche
Radios und Fernsehgeräte bereitgehalten werden. Sollten solche Geräte nicht vorhanden sein, aber ein multimediafähiger
PC, so ist für diesen ab 01.01.2007 lediglich eine Rundfunkgebühr von derzeit 17,03 Euro pro Monat zu zahlen,
unabhängig von der Anzahl der vorhandenen PCs. Den Ländern erschien es vertretbar, die multimediafähigen PCs nicht von
der Gebührenpflicht auszunehmen, da über das Internet und über DSL heute schon ohne großen technischen Aufwand Radio
und Fernsehen auf einem PC empfangen werden kann.
Die Gebührenpflicht gilt für alle multimediafähigen PCs. Mit welcher Technik Rundfunk empfangen wird, ist für die
Gebührenpflicht nicht relevant. Bitte beachten Sie, dass schon heute für PCs, die mit einer Radio- und Fernsehkarte
ausgestattet sind, Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Mit freundlichen Grüßen
GEBÜHRENEINZUGSZENTRALE